Mitgliederversammlung am 25.03.2017
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- Kategorie: Verein
- Veröffentlicht am Mittwoch, 01. März 2017 13:18
- Geschrieben von Seibel, Volker
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Die diesjährige Mitgliederversammlung findet am Samstag, den 25.03.2017 um 20.00 Uhr, im Sportheim des TV Ottersheim statt. An alle Mitglieder ergeht auf diesem Wege herzliche Einladung.
Tagesordnung:
1.) Begrüßung und Eröffnung
2.) Berichte
des 1.Vorsitzenden
des Schriftführers
des Rechners
der Turnabteilung
aus der SG Ottersheim/Bellheim/Zeiskam
u.a. Zusammenschluss mit dem TSV Kuhardt
3.) Entlastung der Vorstandschaft
4.) Satzungsänderungen
5.) Neuwahlen
6.) 125 Jahre TVO
7.) Informationen – Anfragen
In der diesjährigen Mitgliederversammlung ist über Satzungsänderungen zu entscheiden. Nachfolgend werden die von den Satzungsänderungen betroffenen Paragraphen aufgeführt und hierbei alte und neue Satzung gegenübergestellt.
§ 2
Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sportsund der sportlichen Jugendarbeit. Gefördert werden der Breiten-, Leistungs- und Wettkampfsport. Der Vereinbetreibt die Sportarten Handball und Turnen und gibt Gelegenheit zu sonstigen Leibesübungen im Sinne des Amateurgedankens als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung. Dafür stellt der Verein seinen Mitgliedern seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung.
Der Verein ist frei von rassischen, parteipolitischen und konfessionellen Tendenzen.
N E U
§ 2
Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder durch Ausübung und Förderung des Sportsund der sportlichen Jugendarbeit. Gefördert wird der Breiten-, Leistungs- und Wettkampfsport. Der Vereinbetreibt die Sportarten Handball und Turnen und gibt Gelegenheit zu sonstigen Leibesübungen im Sinne des Amateurgedankens als Mittel zur körperlichen und geistigen Gesunderhaltung. Dafür stellt der Verein seinen Mitgliedern seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung
Der Verein ist frei von rassistischen, parteipolitischen und konfessionellen Tendenzen.
(2) Der Zweck des Vereins soll auch erreicht werden durch:
a) Planung und Durchführung von Exkursionen, Freizeiten, Führungen, Studienfahrten, Zeltlagern
b) Brauchtumspflege – Teilnahme an örtlichen, kulturellen Veranstaltungen
§ 9
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
1. dem Vereinsvorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassenwart,
5. Handballabteilungsleiter- aktiv,
6. Handball-Jugendleiter,
7. dem Pressewart,
8. dem Vorsitzenden des Fachbereichs Turnen,
9. Beisitzer – Turnen
10.Beisitzer - Handball
11.Beisitzer – Veranstaltungen
12.Beisitzer – Clubhaus
(2) Der Vorstand ist zuständig für
1. die Beschlussfassung über den Jahreshaushalt,
2. die Behandlung von Einsprüchen und Beschwerden gegen Strafen,
3. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und anderer Ehrungen,
4. den Erlass besonderer Ordnungen,
5. die Beratung der laufenden Vereinsangelegenheiten und Erledigung der Vereinsgeschäfte.
(3) Der Vorstand kann die Beratung und Erledigung von speziellen Angelegenheiten den dafür zu bildenden Ausschüssen übertragen.Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Dieser unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Arbeit in der Vorstandschaft abschließend geregelt wird.
NEU:
§ 9
Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 3 Personen,
dies sind:
1. ein Vorsitzender,
2. ein Schriftführer,
3. ein Kassenwart
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(2) Weitere Vorstandsmitglieder beruft der Vorstand nach Bedarf. Diese sind der folgenden Mitgliederversammlung vorzustellen.
Insbesondere können diese folgende Positionen begleiten:
Handballabteilungsleiter- aktiv,
Handball-Jugendleiter,
Pressewart,
Vorsitzende(r) des Fachbereichs Turnen,
Beisitzer – Turnen,
Beisitzer – Handball,
Beisitzer – Veranstaltungen
Beisitzer – Clubhaus
Die berufenen Personen sind zu den Vorstandssitzungen einzuladen und sind dort stimmberechtigt.
Nicht besetzte Positionen können kommissarisch besetzt werden.
(3) Der Vorstand kann die Beratung und Erledigung von speziellen Angelegenheiten den dafür zu bildenden Ausschüssen übertragen.Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden. Dieser unterrichtet den Vorstand über die Arbeit und Vorschläge des Ausschusses.
(4) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der die Arbeit in der Vorstandschaft abschließend geregelt wird.
§ 11
Wahl und Amtszeit des Vorstandes
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden mindestens für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Neuwahlen erfolgen im Wechsel und zwar werden gewählt, bzw bestätigt:
1. in ungeraden Jahren die Vorstandsmitglieder 1 / 3 / 5 / 7 / 9 / 11
2. in geraden Jahren die Vorstandsmitglieder 2 / 4 / 6 / 8 / 10 / 12
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter benennen.
(4) Zwei Kassenprüfer werden jährlich gewählt. Diese sind berechtigt, nach rechtzeitiger Anmeldung Einsicht in die Kassengeschäfte zu nehmen. Jeweils vor der Mitgliederversammlung haben sie eine Kassenprüfung durchzuführen.
N E U:
§ 11
Wahl und Amtszeit des Vorstandes und der Kassenprüfer
(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden mindestens für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Neuwahlen erfolgen im Wechsel und zwar werden gewählt, bzw bestätigt:
in ungeraden Jahren die Vorstandsmitglieder 1 / 3
in geraden Jahren das Vorstandsmitglied 2
(3) Zwei Kassenprüfer werden jährlich gewählt. Diese sind berechtigt, nach rechtzeitiger Anmeldung Einsicht in die Kassengeschäfte zu nehmen. Jeweils vor der Mitgliederversammlung haben sie eine Kassenprüfung durchzuführen.
§ 12
Aufgaben der Vorstandsmitglieder
(1) Der Vereinsvorsitzende, sein Stellvertreter, der Kassenwart und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über Beschlüsse entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt. Die Alleinvertretung des Stellvertreters (2. Vorsitzender) wird im Innenverhältnis wirksam, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(3) Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Sitzungsniederschriften an, die auch vom Sitzungsleiter zu unterschreiben sind.
(4) Der Kassenwart fertigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für den Eingang der Mitgliedsbeiträge sowie für die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich.
(5) Der Pressewart hält Verbindung mit der Presse. Er sorgt dafür, dass die Öffentlichkeit über die Tätigkeit des Vereins geeignet unterrichtet wird.
(6) a: Die Vorsitzenden der Fachbereiche nach §10 sind für die Organisation Ihrer Abteilungen in Eigenverantwortung tätig.
b: bei Bildung von Spiel-/Turngemeinschaften vertreten dort die Vorsitzenden der Fachbereiche die Interessen des Turnvereins Ottersheim
NEU:
§ 12
Aufgaben der Vorstandsmitglieder
(1) Der Vereinsvorsitzende, der Kassenwart und der Schriftführer bilden den geschäftsführenden Vorstand.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Über Beschlüsse entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(2) Der Schriftführer erledigt den Schriftwechsel und fertigt die Sitzungsniederschriften an, die auch vom Sitzungsleiter zu unterschreiben sind.
(3) Der Kassenwart fertigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung an und führt die Kassengeschäfte. Er ist für den Eingang der Mitgliedsbeiträge sowie für die ordnungsgemäße Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben verantwortlich.
(4) a: Die Vorsitzenden der Fachbereiche nach §10 sind für die Organisation Ihrer Abteilungen in Eigenverantwortung tätig.
b: bei Bildung von Spiel-/Turngemeinschaften vertreten dort die Vorsitzenden der Fachbereiche die Interessen des Turnvereins