Förderverein Mitgliederversammlung

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Kategorie: Förderverein
Veröffentlicht am Freitag, 14. Februar 2020 10:54
Geschrieben von Seibel, Volker
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Am Samstag, den 14.03.2020 um 19.00 Uhr, findet im Sportheim des TV Ottersheim unsere Mitgliederversammlung statt.

 

Alle Mitglieder sind herzlich eingeladen.

Tagesordnung:

 

1.         Begrüßung und Eröffnung

2.         Bericht des Vorsitzenden/ stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und des Rechners

3.         Entlastung der Vorstandschaft

4.         Satzungsänderung (Umfangreiche Änderungen von Amts wegen)

5.         Neuwahlen

6.         Informationen und Anfragen

Anträge sind beim stellvertretenden Vorstand Rainer Job, bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.

Die Satzungsänderungen können im Clubhaus des TVO am Schwarzen Brett eingesehen werden. Auch können Sie bei Volker Seibel unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! per Mail angefordertert werden.

auf euer kommen freut sich die Vorstandschaft

Im Anhang hier die Änderungen

Satzung

§ 1 keine Änderung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen:

Förderverein des Turnvereins Ottersheim

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V."

  1. Der Verein hat seinen Sitz in Ottersheim
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

Alt

§ 2 Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein fördert vorwiegend

die Entwicklung des Handballsports in Ottersheim

Sowie die Unterstützung der Sporttreibenden und Mitarbeitern des Vereins in sozialen Notfällen.

  1. Der Vereinszweck wird verwirklicht u.a.
    1. durch Beschaffung von Mittel für die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken auf dem Gebiet des Handballsports und
    2. Durch Zuwendungen von Vereinsmitteln an den TV 1892 e.V. Ottersheim, für die Verwirklichung von steuerbegünstigten Zwecken. Die Verwendung wird bei der Übergabe der Spende dem TV 1892 e.V. Ottersheim zwingend vorgeschrieben! Dies hat im jährlichen Rhythmus zu erfolgen.

Neu

§ 2

Vereinszweck

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Handballsports.

(2) Der Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung des Handballsports in Ottersheim durch Förderung des Sportvereins Turnverein Ottersheim e.V. Der Verein verfolgt den Vereinszweck, indem er

a) dem in Abs. 2 genannten Sportverein für den Bereich des Amateur- und des Jugendhandballs finanzielle Mittel zuwendet und Sachmitttel zur Verfügung stellt,

b) für den in Abs. 2 genannten Sportverein im Einzelfall oder fortlaufend Aufwendungen trägt, die für den Amateur- oder den Jugendhandball entstehen.

 

Alt

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der je/eiligen gültigen Fassung.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, begünstigt werden.
  3. Der Förderverein fördert den Handballsport ohne Einschränkungen in politischer, konfessioneller oder rassischer Hinsicht!

 

 

 

Neu § 3

Selbstlosigkeit

 

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine Vergütung begünstigt werden.

(3) Die bei der Wahrnehmung der Vereinsinteressen entstehenden notwendigen Auslagen werden ersetzt. Der Vorstand kann den Aufwand innerhalb der jeweils geltenden Regelungen des EstG auch pauschalieren.

 

 

Alt§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, die Zwecke und Aufgaben des Vereines zu fördern. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und

Ehrenmitgliedern.

  1. Über den Mitgliedschafts-Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
  2. Die Mitgliedschaft endet
    1. mit dem Tod des Mitglieds
    2. durch Austrittserklärung zum Jahresende
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluß durch den Verein.

Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Ein Mitglied kann nach Anhörung aus einem wichtigen Grund durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

  1. Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.

Neu § 4

Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(2) Die Mitgliedschaft endet

a) durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären ist;

b) durch Ausschluss aus dem Verein;

c) durch Tod. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Vergütung geleisteter Beiträge oder auf sonstige Beteiligung am Vereinsvermögen

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) seinen Beitragspflichten trotz schriftlicher Aufforderung für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht nachgekommen ist;

b) sich in sonstiger Weise vereinsschädigend verhält.

 

 

 

 

Alt§ 5 Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge werden nach Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 Neu § 5

Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist in einer Summe zu entrichten und mit dem Eintritt in den Verein, in den Folgejahren im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig.

 

§ 6 keine Änderung

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

Alt§ 7 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des S 26 BGB besteht aus:

Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, nach Vorgabe des BGB. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt.

 

Neu § 7 ( § 11,12,13 Alt wurden zusammengefasst)

Mitgliederversammlung

 

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch einfachen Brief, per Email oder in elektronischer Form per Whats-App einberufen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitzählen. In der Einladung sind die Tagesordnung, der Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung anzugeben.

(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres als ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für

a) die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes;

b) die Entlastung des Vorstandes für das vorangegangene Geschäftsjahr;

c) die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern;

d) die Wahl der Kassenprüfer.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins dies erfordert oder wenn 25% der Mitglieder dies gegenüber dem Vorstand unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht innerhalb von 2 Wochen nach, können die Mitglieder die Versammlung selbst einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist, unbeschadet des § 11, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Beitragsordnung, Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins müssen mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Änderung des Vereinszweck bedarf der Zustimmung aller Vereinsmitglieder.

 

Alt§ 8 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

              Aufstellung einer Jahresrechnung für jedes Geschäftsjahr

  1. Beschlußfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluß von Mitgliedern
  2. Beratung, Planung und Entscheidung über Maßnahmen und Aktionen zur Förderung und Verwirklichung des Vereinszwecks
  3. Entscheidung über Leistungen an private und juristische Personen, die sich demHandballsport widmen
  4. Mitgliederwerbung und Zusammenarbeit mit Organisationen und Privatpersonen, die sich der Förderung des Turnvereins Ottersheim widmen

Alt§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Die Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren

gewählt. Vorstandsmitglied kann nur ein Vereinsmitglied sein. Die Vereinigung mehrerer

Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Alt§10 Beschlußfassung des Vorstandes

Vorstandsbeschlüsse werden im allgemeinen in Vorstandssitzungen, welche vom Vorsitzenden, bzw.

dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden, gefaßt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Über Beschlüsse entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf schriftlichem Weg gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

 

Neu § 8,   die § 8 bis 10 Alt wurden zusammengefasst

Vorstand

 

(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, und dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer. Dem Vorstand gehören außerdem bis zu 3 Beisitzer an.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, der/die Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und dem/der  Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder von den 3 genannten ist  alleine vertretungsberechtigt.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung bestellt und abberufen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie endet mit dem Ablauf der übernächsten, auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist für die restliche Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen.

(4) Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen nicht mitzählen.

 

 

Alt§ 11 Mitgliederversammlung (neu in § 7 geregelt)

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet alle zwei Jahre statt. Sie ist vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen. Dabei ist die Tagesordnung bekanntzugeben. Dies geschieht durch Bekanntmachung im Mitteilungsblatt der

Verbandsgemeinde Bellheim mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.

  1. Stimmberechtigt ist jedes erwachsene Mitglied. Juristische Personen nehmen mit einer Stimme an den Abstimmungen teil.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen:
    1. wenn es der Vorstand beschließt
    2. wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorsitzenden beantragt.

Neu § 9

Kassenprüfer

 

Auf der jährlichen ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen, denen die Prüfung des gesamten Rechnungs-und Finanzwesens des Vereins sowie des vom Vorstand abzugebenden Kassenberichtes für das Geschäftsjahr, in dem sie gewählt worden sind, obliegt. Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

 

Neu § 10

Satzungsänderungen

 

Die Mitgliederversammlung kann Satzungsänderungen nur dann beschließen, wenn diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt worden sind. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

Alt§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Wahl der Ehrenmitglieder

             Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichtes des Vorstandes, sowie Berichte der

Kassenprüfer

  1. Beschlußfassung über die Entlastung des Vorstandes
  2. Wahl der Kassenprüfer
  3. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

              Beschlußfassung über Satzungsänderungen

  1. Beschlußfassung über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind

 

 

 Alt § 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen zählen bei der Abstimmung nicht mit. Satzungsänderungen müssen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden beschlossen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
  3. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung stehen, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der

Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.

Dringlichkeitsanträge werden nur auf die Tagesordnung aufgenommen, wenn dies die

Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Ein Dringlichkeitsantrag auf

Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.

 

Alt§ 14 Auflösung des Vereins

1 . Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter

Einhaltung vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen dem Turnverein 1892 e.V. Ottersheim übergeben, oder bei dessen Ablehnung der Gemeinde Ottersheim, die es bis zu fünf Jahren treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Verein mit wesensgleicher

Zielsetzung zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde verpflichtet, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, vornehmlich die Volksgesundheit fördernde Zwecke zu verwenden.

 

Neu § 11, ersetzt § 14 Alt

Auflösung des Vereins

 

(1) Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die ausschließlich und gesondert zu diesem Zweck einzuladen ist.

(2) Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder beschlossen hat, oder

b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich aufgefordert wurde.

(3) Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Mitgliederversammlung mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufen. Auf dieser Versammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder die Versammlung beschlussfähig. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Turnverein 1892 Ottersheim e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 Neu § 12, ersetzt § 15 Alt

Inkrafttreten

 

Die Satzungsänderungen wurde durch die Mitgliederversammlung am 14. März 2020 beschlossen. Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

Alt§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 27. März 2000 beschlossen.