Am Samstag, den 14.03.2020 um 19.00 Uhr, findet im Sportheim des TV Ottersheim unsere Mitgliederversammlung statt.
Alle Mitglieder sind herzlich eingeladen.
Tagesordnung:
1. Begrüßung und Eröffnung
2. Bericht des Vorsitzenden/ stellvertretenden Vorsitzenden, des Schriftführers und des Rechners
3. Entlastung der Vorstandschaft
4. Satzungsänderung (Umfangreiche Änderungen von Amts wegen)
5. Neuwahlen
6. Informationen und Anfragen
Anträge sind beim stellvertretenden Vorstand Rainer Job, bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich einzureichen.
Die Satzungsänderungen können im Clubhaus des TVO am Schwarzen Brett eingesehen werden. Auch können Sie bei Volker Seibel unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! per Mail angefordertert werden.
auf euer kommen freut sich die Vorstandschaft
Im Anhang hier die Änderungen
Satzung
Förderverein des Turnvereins Ottersheim
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V."
Alt
die Entwicklung des Handballsports in Ottersheim
Sowie die Unterstützung der Sporttreibenden und Mitarbeitern des Vereins in sozialen Notfällen.
Neu
§ 2
Vereinszweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Handballsports.
(2) Der Zweck des Vereins ist die ideelle und materielle Unterstützung des Handballsports in Ottersheim durch Förderung des Sportvereins Turnverein Ottersheim e.V. Der Verein verfolgt den Vereinszweck, indem er
a) dem in Abs. 2 genannten Sportverein für den Bereich des Amateur- und des Jugendhandballs finanzielle Mittel zuwendet und Sachmitttel zur Verfügung stellt,
b) für den in Abs. 2 genannten Sportverein im Einzelfall oder fortlaufend Aufwendungen trägt, die für den Amateur- oder den Jugendhandball entstehen.
Alt
„Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der je/eiligen gültigen Fassung.
Neu § 3
Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch eine Vergütung begünstigt werden.
(3) Die bei der Wahrnehmung der Vereinsinteressen entstehenden notwendigen Auslagen werden ersetzt. Der Vorstand kann den Aufwand innerhalb der jeweils geltenden Regelungen des EstG auch pauschalieren.
Alt§ 4 Mitgliedschaft
Ehrenmitgliedern.
Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Ein Mitglied kann nach Anhörung aus einem wichtigen Grund durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Neu § 4
Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres zu erklären ist;
b) durch Ausschluss aus dem Verein;
c) durch Tod. Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf Vergütung geleisteter Beiträge oder auf sonstige Beteiligung am Vereinsvermögen
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) seinen Beitragspflichten trotz schriftlicher Aufforderung für zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre nicht nachgekommen ist;
b) sich in sonstiger Weise vereinsschädigend verhält.
Alt§ 5 Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge werden nach Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt.
Neu § 5
Mitgliedsbeiträge
(1) Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit beschlossen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist in einer Summe zu entrichten und mit dem Eintritt in den Verein, in den Folgejahren im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig.
§ 6 keine Änderung
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand im Sinne des S 26 BGB besteht aus:
Der Vereinsvorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, nach Vorgabe des BGB. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt.
Neu § 7 ( § 11,12,13 Alt wurden zusammengefasst)
Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen durch einfachen Brief, per Email oder in elektronischer Form per Whats-App einberufen, wobei der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung nicht mitzählen. In der Einladung sind die Tagesordnung, der Ort und die Zeit der Mitgliederversammlung anzugeben.
(2) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres als ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes;
b) die Entlastung des Vorstandes für das vorangegangene Geschäftsjahr;
c) die Neuwahl von Vorstandsmitgliedern;
d) die Wahl der Kassenprüfer.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Wohl des Vereins dies erfordert oder wenn 25% der Mitglieder dies gegenüber dem Vorstand unter Angabe von Gründen schriftlich verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht innerhalb von 2 Wochen nach, können die Mitglieder die Versammlung selbst einberufen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist, unbeschadet des § 11, beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern nicht durch Gesetz oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Enthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Beitragsordnung, Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins müssen mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Änderung des Vereinszweck bedarf der Zustimmung aller Vereinsmitglieder.
Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
Aufstellung einer Jahresrechnung für jedes Geschäftsjahr
Die Vorstandsmitglieder von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren
gewählt. Vorstandsmitglied kann nur ein Vereinsmitglied sein. Die Vereinigung mehrerer
Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
Vorstandsbeschlüsse werden im allgemeinen in Vorstandssitzungen, welche vom Vorsitzenden, bzw.
dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden, gefaßt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Über Beschlüsse entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Über die Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist. Ein Vorstandsbeschluß kann auch auf schriftlichem Weg gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
Neu § 8, die § 8 bis 10 Alt wurden zusammengefasst
Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, und dem/der Kassenwart/in und dem/der Schriftführer. Dem Vorstand gehören außerdem bis zu 3 Beisitzer an.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, der/die Vorsitzende, der/die Kassenwart/in und dem/der Schriftführer vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeder von den 3 genannten ist alleine vertretungsberechtigt.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung bestellt und abberufen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie endet mit dem Ablauf der übernächsten, auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden ist für die restliche Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes werden von dem/der Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandsbeschlüsse werden mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Enthaltungen nicht mitzählen.
Verbandsgemeinde Bellheim mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.
Entgegennahme des Tätigkeits- und Finanzberichtes des Vorstandes, sowie Berichte der
Kassenprüfer
Beschlußfassung über Satzungsänderungen
Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind.
Dringlichkeitsanträge werden nur auf die Tagesordnung aufgenommen, wenn dies die
Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt. Ein Dringlichkeitsantrag auf
Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
1 . Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter
Einhaltung vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins wird das nach Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibendes Vermögen dem Turnverein 1892 e.V. Ottersheim übergeben, oder bei dessen Ablehnung der Gemeinde Ottersheim, die es bis zu fünf Jahren treuhänderisch für einen am Ort neu zu gründenden Verein mit wesensgleicher
Zielsetzung zu verwalten hat. Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeinde verpflichtet, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, vornehmlich die Volksgesundheit fördernde Zwecke zu verwenden.
Diese Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 27. März 2000 beschlossen.